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Räumungsübung

Eine Räumungsübung zeigt, ob Alarmierung, Fluchtwege und Zuständigkeiten im Ernstfall funktionieren. Hier finden Sie Rechtsgrundlagen, empfohlene Abstände und den Ablauf einer Übung. Die GfB plant und begleitet Räumungsübungen in Betrieben und Einrichtungen.

Kurz gesagt

In der Räumungsübung wird der Ernstfall einmal durchgespielt: Alarm, Räumung, Sammelstelle, Vollzähligkeitskontrolle. Erst dabei zeigt sich, ob Fluchtwege, Zuständigkeiten und Meldewege wirklich funktionieren.

Für viele Sonderbauten ist sie gefordert, für alle übrigen Betriebe der einzige belastbare Test der eigenen Organisation.

Was eine Räumungsübung ist und wozu sie dient

Bei einer Räumungsübung, häufig auch Evakuierungsübung genannt, verlassen alle anwesenden Personen auf ein Alarmsignal hin das Gebäude oder einen Gebäudeteil und begeben sich zur Sammelstelle. Geübt wird nicht das Löschen, sondern die Organisation der Evakuierung von Gebäuden: Alarmierung, geordnetes Verlassen der Bereiche, Vollzähligkeitskontrolle und Übergabe an die Einsatzkräfte.

Der Ablauf prägt sich so ein, zugleich wird das Konzept geprüft. Eine Übung beantwortet folgende Fragen:

  • Erreicht der Alarm alle Anwesenden, auch in Nebenräumen
  • Erkennen die Anwesenden das Signal und reagieren sie richtig
  • Sind alle Fluchtwege und Notausgänge frei und gekennzeichnet
  • Werden alle Bereiche geräumt und ist die Vollzähligkeit feststellbar
  • Funktioniert die Kommunikation zwischen Räumungshelfern und Einsatzkräften

Räumungsübung auf einen Blick

Rechtsgrundlage
ASR A2.3, DGUV Information 205-033, § 10 ArbSchG, § 4 ArbStättV
Empfohlene Häufigkeit
ASR A2.3: alle zwei bis fünf Jahre, DGUV Information 205-033: alle zwei Jahre
Festlegung im Einzelfall
über die Gefährdungsbeurteilung, kürzere Abstände bei komplexen Gebäuden
Sonderbauten
Schulen, Pflegeeinrichtungen, Kliniken und Versammlungsstätten: zusätzliche Landesvorgaben
Beteiligte
Übungsleitung, Beobachter, benannte Evakuierungs- und Räumungshelfer, alle Anwesenden
Nachweis
Übungsprotokoll mit Räumungszeiten, Mängeln, Maßnahmen und Fristen

Rechtsgrundlage und empfohlene Häufigkeit

Maßgeblich sind die ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan sowie die DGUV Information 205-033 Alarmierung und Evakuierung. Die ASR A2.3 hält Abstände von zwei bis fünf Jahren für bewährt, die DGUV Information 205-033 nennt einen Zweijahresrhythmus. Häufigkeit und Umfang ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung des Objekts.

Die Pflicht folgt aus § 10 ArbSchG und § 4 ArbStättV, wonach der Arbeitgeber Maßnahmen für Notfälle festlegen und die benannten Personen befähigen muss. Eine feste gesetzliche Frist für den allgemeinen Betrieb gibt es nicht, wohl aber in Sonderbauten. Kürzere Abstände sind bei häufigem Personalwechsel oder nicht selbstrettungsfähigen Personen sinnvoll.

Ablauf einer Räumungsübung von der Planung bis zur Auswertung

Planung

Am Anfang stehen Übungsziel und Umfang: gesamtes Objekt oder ein Brandabschnitt, mit oder ohne gesperrten Fluchtweg als realistische Störung. Festgelegt werden Szenario, Termin, Beobachterposten, Sicherheitsmaßnahmen und die Information von Feuerwehr, Leitstelle und Aufschaltunternehmen, damit kein ungewollter Einsatz ausgelöst wird. Voraussetzung sind eine aktuelle Brandschutzordnung und aktuelle Flucht- und Rettungspläne.

Evakuierungs- und Räumungshelfer

Die DGUV Information 205-033 beschreibt benannte Personen, die die Räumung unterstützen. Sie kontrollieren ihren Bereich, weisen den Weg zum Ausgang, prüfen Nebenräume, achten auf Personen mit Unterstützungsbedarf, schließen Türen und melden den geräumten Bereich. An der Sammelstelle übernehmen sie die Vollzähligkeitskontrolle. Sie müssen vorab benannt, unterwiesen und erkennbar gekennzeichnet sein, häufig sind es Brandschutzhelfer.

Durchführung, Auswertung und Dokumentation

Der Alarm wird über die vorgesehene Einrichtung ausgelöst. Beobachter dokumentieren Reaktionszeit, Verhalten an Engstellen, Nutzung der Ausgänge und den Abschluss der Vollzähligkeitskontrolle. Die Übung muss sicher bleiben: keine Aufzüge, kein Zeitdruck. Danach folgt das Protokoll mit Szenario, Personenzahl, Räumungszeiten, Mängeln und Maßnahmen mit Fristen.

Angekündigte oder unangekündigte Übung

Beide Varianten haben ihren Platz. Sinnvoll ist ein stufenweises Vorgehen: zuerst angekündigt üben, dann den Anspruch erhöhen.

  • Angekündigt: geeignet für die erste Übung und für sensible Bereiche. Der Ablauf wird eingeübt, der Erkenntniswert ist begrenzt.
  • Teilweise angekündigt: der Zeitraum ist bekannt, der genaue Zeitpunkt nicht. Ein Kompromiss für Folgeübungen.
  • Unangekündigt: zeigt das reale Verhalten und deckt organisatorische Lücken auf. Setzt voraus, dass alle unterwiesen und Räumungshelfer benannt sind.

Voraussetzung für jede Form ist eine vorherige Brandschutzunterweisung. Wer den Alarmton nicht kennt und den Sammelplatz nicht benennen kann, erlebt auch in der Übung nur Verwirrung.

Erst wenn 200 Menschen gleichzeitig durch dieselbe Tür wollen, merkt man, ob die Planung getaugt hat.

Besonderheiten in Pflege, Klinik, Schule und Versammlungsstätte

Pflegeeinrichtungen und Kliniken

Hier ist die vollständige Räumung eines Gebäudes in kurzer Zeit weder möglich noch sinnvoll. Das Konzept beruht auf der horizontalen Evakuierung: Personen werden zunächst innerhalb der Etage über eine Brandschutztür in den benachbarten Brandabschnitt gebracht, der als sicherer Bereich dient. Erst wenn die Lage es erfordert, folgt die Verlagerung in andere Geschosse oder ins Freie. Geübt werden ein Abschnitt und die dortigen Abläufe: Priorisierung nach Mobilität, Transport nicht selbstrettungsfähiger Personen, Meldung geräumter Zimmer.

Schulen

In Nordrhein-Westfalen sollen an allen öffentlichen und privaten Schulen nach dem Gemeinsamen Runderlass „Brandschutztechnische Ausstattung und Verhalten in Schulen bei Bränden" vom 19. Mai 2000 (BASS 18-29 Nr. 1) zweimal im Jahr Alarmproben stattfinden. Die erste sollte innerhalb von acht Wochen nach Schuljahresbeginn und nach vorherigem Unterricht über das Verhalten bei Feueralarm angekündigt durchgeführt werden, die zweite ohne Vorankündigung. Die örtlich zuständige Feuerwehr ist jährlich mindestens einmal zu einer Alarmprobe einzuladen.

Versammlungsstätten und Sonderbauten

Für Versammlungsstätten, Beherbergungsstätten, Verkaufsstätten und Hochhäuser enthält die Sonderbauverordnung NRW eigene Betriebsvorschriften. Sie fordern eine Brandschutzordnung (§§ 42, 57, 86 und 117), unterwiesenes Personal und Regelungen zur Räumung. Bei Versammlungsstätten mit mehr als 1.000 Besucherinnen und Besuchern ist zusätzlich ein gesondertes Räumungskonzept erforderlich, soweit es nicht bereits im Sicherheitskonzept enthalten ist.

Typische Erkenntnisse und Ablauf bei der GfB

In der Auswertung wiederholen sich bestimmte Punkte. Sie sind fast immer organisatorisch und leicht behebbar:

  • Der Alarm ist in lauten Bereichen oder Kellern nicht hörbar.
  • Notausgänge sind durch Material, Rollcontainer oder Fahrzeuge verstellt.
  • Beschäftigte sammeln Gegenstände ein oder kehren ins Gebäude zurück.
  • Besucher und externe Dienstleister sind nicht erfasst.
  • Die Vollzähligkeitskontrolle dauert lange, Zuständigkeiten sind unklar.
  • Personen mit Unterstützungsbedarf sind keinem Helfer fest zugeordnet.

Die GfB Gesellschaft für Brandschutz mbH aus Düsseldorf ist seit 1996 tätig, betreut über 620 Kunden in ganz Nordrhein-Westfalen und hat über 500 Schulungen durchgeführt, unter anderem für DRK, Caritas, Diakonie, Qiagen, QVC und die K-Plus-Gruppe. Wir bereiten die Übung mit Ihnen vor, stellen Beobachter, leiten sie und liefern die Auswertung mit Maßnahmenliste.

Häufige Fragen

Wie oft ist eine Räumungsübung erforderlich?

Die ASR A2.3 nennt Abstände von zwei bis fünf Jahren als bewährt, die DGUV Information 205-033 einen Zweijahresrhythmus. Eine starre gesetzliche Frist für den allgemeinen Betrieb gibt es nicht, maßgeblich ist die Gefährdungsbeurteilung. In Sonderbauten gelten eigene Vorgaben.

Ist eine Räumungsübung gesetzlich Pflicht?

Der Arbeitgeber muss nach § 10 ArbSchG und § 4 ArbStättV Maßnahmen für Notfälle festlegen und die benannten Personen befähigen. Daraus wird die Übungspflicht abgeleitet, konkretisiert durch ASR A2.3 und DGUV Information 205-033.

Muss eine Räumungsübung unangekündigt sein?

Nein. Für die erste Übung und für sensible Bereiche ist eine angekündigte Übung sinnvoll, weil der Ablauf zunächst eingeübt wird. Unangekündigte Übungen liefern realistischere Erkenntnisse und eignen sich für Folgeübungen.

Wie läuft eine Übung in einer Pflegeeinrichtung ab?

Grundlage ist die horizontale Evakuierung in den benachbarten Brandabschnitt derselben Etage. Geübt werden meist ein einzelner Abschnitt, die Priorisierung nach Mobilität, der Transport nicht selbstrettungsfähiger Personen und die Meldung geräumter Zimmer. Bewohner und Patienten werden in der Regel nicht real bewegt.

Was gehört in die Dokumentation einer Räumungsübung?

Datum und Szenario, Anzahl der beteiligten Personen, Alarmierungsweg, gemessene Räumungszeiten, festgestellte Mängel sowie Maßnahmen mit Verantwortlichen und Fristen. Das Protokoll dient als Nachweis gegenüber Behörden und Unfallversicherungsträger.

Räumungsübung mit der GfB vorbereiten

Nennen Sie uns Objekt, Nutzung und Personenzahl, dann schlagen wir ein passendes Übungsszenario vor. Sie erreichen uns unter 0211 7022753, per Kontaktformular oder unter info@gfb-brandschutz.de und erhalten eine Antwort innerhalb eines Werktags.

Seit 1996

Im Ernstfall zählt, was vorher vorbereitet wurde

Wir planen, dokumentieren und schulen so, dass Ihr Gebäude an dem Tag vorbereitet ist, an dem es darauf ankommt. Normgerecht, mit der Feuerwehr abgestimmt, nachweisbar.

seit 1996im Brandschutz tätig
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